Art. 37 Bei
vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die
Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile
nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht
vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der
gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer
nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.