Art. 38 (1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. (2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der
Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am
Bestimmungsort aufgeschoben werden.
(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von
ihm weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu
untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß die
Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er
sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an
ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.