Art. 39 (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine
Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie
festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die
Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. (2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht,
sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht
spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich
übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese
Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.