Art. 4Dieses
Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und
die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des
Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht
a)
die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen,
b)
die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.