Art. 43 (1) Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42
nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Anspruch des
Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in
dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt
und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des
Dritten ist. (2) Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.