Art. 44 Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50
herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn,
verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die
erforderliche Anzeige unterlassen hat.