Art. 46 (1) Der Käufer kann vom Verkäufer Erfüllung
seiner Pflichten verlangen, es sei denn, daß der Käufer einen
Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist. (2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der
Käufer Ersatzlieferung nur verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine
wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Ersatzlieferung
entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt wird.
(3) Ist
die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer den Verkäufer
auffordern, die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung zu beheben, es
sei denn, daß dies unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Nachbesserung muß entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt werden.