Art. 47 (1) Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen. (2) Der
Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen
Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige
erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so
gesetzten Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.