Art. 48 (1) Vorbehaltlich des Artikels 49
kann der Verkäufer einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten auch
nach dem Liefertermin auf eigene Kosten beheben, wenn dies keine
unzumutbare Verzögerung nach sich zieht und dem Käufer weder unzumutbare
Unannehmlichkeiten noch Ungewißheit über die Erstattung seiner Auslagen
durch den Verkäufer verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen. (2) Fordert
der Verkäufer den Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob er die Erfüllung
annehmen will, und entspricht der Käufer der Aufforderung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Verkäufer innerhalb der
in seiner Aufforderung angegebenen Frist erfüllen. Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf ausüben, der mit der Erfüllung durch den Verkäufer unvereinbar ist.
(3) Zeigt der Verkäufer dem Käufer an, daß er
innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen wird, so wird vermutet, daß
die Anzeige eine Aufforderung an den Käufer nach Absatz 2 enthält, seine
Entscheidung mitzuteilen.
(4) Eine Aufforderung oder Anzeige des Verkäufers nach Absatz 2 oder 3 ist nur wirksam, wenn der Käufer sie erhalten hat.