- i)
nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte,
- ii)
nachdem eine vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1
gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt
hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird,
oder
- iii)
nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 48 Absatz 2 gesetzte Frist abgelaufen ist oder nachdem der Käufer erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen wird.