Art. 51 (1) Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware
oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäß, so gelten für
den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Artikel 46 bis 50. (2) Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des
gesamten Vertrages erklären, wenn die unvollständige oder nicht
vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.