Art. 52 (1) Liefert der Verkäufer die Ware vor dem
festgesetzten Zeitpunkt, so steht es dem Käufer frei, sie abzunehmen
oder die Abnahme zu verweigern. (2) Liefert
der Verkäufer eine größere als die vereinbarte Menge, so kann der
Käufer die zuviel gelieferte Menge abnehmen oder ihre Abnahme
verweigern. Nimmt
der Käufer die zuviel gelieferte Menge ganz oder teilweise ab, so hat
er sie entsprechend dem vertraglichen Preis zu bezahlen.