Art. 55 Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden,
ohne daß er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt
oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte vermutet, daß die Parteien sich stillschweigend auf den
Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluß allgemein für
derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig
unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.