Art. 57 (1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den
Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem
Verkäufer wie folgt zu zahlen:- a)
am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,
- b)
wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.
(2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung
zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die durch einen Wechsel seiner
Niederlassung nach Vertragsabschluß entstehen.