Art. 58 (1) Ist
der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit
zu zahlen, so hat er den Preis zu zahlen, sobald ihm der Verkäufer
entweder die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber
berechtigen, nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zur Verfügung
gestellt hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen. (2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der
Ware, so kann der Verkäufer sie mit der Maßgabe versenden, daß die Ware
oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber berechtigen, dem Käufer
nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind.
(3) Der Käufer ist nicht verpflichtet, den
Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu
untersuchen, es sei denn, die von den Parteien vereinbarten Lieferungs-
oder Zahlungsmodalitäten bieten hierzu keine Gelegenheit.