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Art. 60 CISG
Stand 11.04.1980
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Art. 60
Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin,
a)
alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
b)
die Ware zu übernehmen.