Art. 63 (1) Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen. (2) Der
Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen
Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige
erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so
gesetzten Frist erfüllen wird. Der Verkäufer verliert dadurch jedoch nicht das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.