Art. 64(1) Der Verkäufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,
a)
wenn die Nichterfüllung einer dem
Käufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht
eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder
b)
wenn der Käufer nicht innerhalb der vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1
gesetzten Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur
Abnahme der Ware erfüllt oder wenn er erklärt, daß er dies nicht
innerhalb der so gesetzten Frist tun wird.
(2) Hat der Käufer den Kaufpreis gezahlt, so
verliert jedoch der Verkäufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu
erklären, wenn er
a)
im Falle verspäteter Erfüllung durch den Käufer die Aufhebung nicht erklärt, bevor er erfahren hat, daß erfüllt worden ist, oder
b)
im Falle einer anderen
Vertragsverletzung als verspäteter Erfüllung durch den Käufer die
Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erklärt,
i)
nachdem der Verkäufer die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte oder
ii)
nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1
gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Käufer erklärt hat,
daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird.