Art. 65 (1) Hat der Käufer nach dem Vertrag die Form, die
Maße oder andere Merkmale der Ware näher zu bestimmen und nimmt er
diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb
einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den
Verkäufer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm zustehenden
sonstigen Rechte die Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käufers,
soweit ihm diese bekannt sind, selbst vornehmen. (2) Nimmt
der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er dem Käufer deren
Einzelheiten mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb deren der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen
kann. Macht
der Käufer nach Eingang einer solchen Mitteilung von dieser Möglichkeit
innerhalb der so gesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist die vom
Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.