Art. 67 (1) Erfordert
der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht
verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die
Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem
ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird. Hat
der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten Ort zu
übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware
dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Ist
der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware
berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf den
Übergang der Gefahr. (2) Die Gefahr geht jedoch erst auf den Käufer
über, wenn die Ware eindeutig dem Vertrag zugeordnet ist, sei es durch
an der Ware angebrachte Kennzeichen, durch Beförderungsdokumente, durch
eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise.