Art. 68 Wird
Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. Die
Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den
Beförderer, der die Dokumente über den Beförderungsvertrag ausgestellt
hat, von dem Käufer übernommen, falls die Umstände diesen Schluß
nahelegen. Wenn
dagegen der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages wußte oder wissen
mußte, daß die Ware untergegangen oder beschädigt war, und er dies dem
Käufer nicht offenbart hat, geht der Untergang oder die Beschädigung zu
Lasten des Verkäufers.