Art. 69 (1) In den durch Artikel 67 und 68
nicht geregelten Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald er
die Ware übernimmt oder, wenn er sie nicht rechtzeitig übernimmt, in dem
Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch
Nichtabnahme eine Vertragsverletzung begeht. (2) Hat jedoch der Käufer die Ware an einem
anderen Ort als einer Niederlassung des Verkäufers zu übernehmen, so
geht die Gefahr über, sobald die Lieferung fällig ist und der Käufer
Kenntnis davon hat, daß ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.
(3) Betrifft der Vertrag Ware, die noch nicht
individualisiert ist, so gilt sie erst dann als dem Käufer zur Verfügung
gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet worden ist.