Art. 7(1) Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind
sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen,
seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im
internationalen Handel zu fördern.
(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte
Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich
entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem
Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem
Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen
Privatrechts anzuwenden ist.
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