Art. 71 (1) Eine Partei kann die Erfüllung ihrer
Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß
die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen
wird- a)
wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder ihrer Kreditwürdigkeit oder
- b)
wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages.
(2) Hat
der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich die in Absatz 1
bezeichneten Gründe herausstellen, so kann er sich der Übergabe der Ware
an den Käufer widersetzen, selbst wenn der Käufer ein Dokument hat, das
ihn berechtigt, die Ware zu erlangen. Der vorliegende Absatz betrifft nur die Rechte auf die Ware im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
(3) Setzt eine Partei vor oder nach der Absendung
der Ware die Erfüllung aus, so hat sie dies der anderen Partei sofort
anzuzeigen; sie hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn die andere Partei
für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr gibt.