Art. 72 (1) Ist schon vor dem für die Vertragserfüllung
festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, daß eine Partei eine wesentliche
Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die
Aufhebung des Vertrages erklären. (2) Wenn es die Zeit erlaubt und es nach den
Umständen vernünftig ist, hat die Partei, welche die Aufhebung des
Vertrages erklären will, dies der anderen Partei anzuzeigen, um ihr zu
ermöglichen, für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr zu
geben.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die andere Partei erklärt hat, daß sie ihre Pflichten nicht erfüllen wird.