Art. 73 (1) Sieht ein Vertrag aufeinander folgende
Lieferungen von Ware vor und begeht eine Partei durch Nichterfüllung
einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung in bezug auf diese Teillieferung, so kann die andere
Partei die Aufhebung des Vertrages in bezug auf diese Teillieferung
erklären. (2) Gibt die Nichterfüllung einer eine
Teillieferung betreffenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen
Partei triftigen Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche
Vertragsverletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten
ist, so kann die andere Partei innerhalb angemessener Frist die
Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklären.
(3) Ein Käufer, der den Vertrag in bezug auf eine
Lieferung als aufgehoben erklärt, kann gleichzeitig die Aufhebung des
Vertrages in bezug auf bereits erhaltene Lieferungen oder in bezug auf
künftige Lieferungen erklären, wenn diese Lieferungen wegen des zwischen
ihnen bestehenden Zusammenhangs nicht mehr für den Zweck verwendet
werden können, den die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
Betracht gezogen haben.