Art. 74 Als
Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung
ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene
Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser
Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die
vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der
Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.