Art. 76 (1) Ist
der Vertrag aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die
Schadenersatz verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf oder
Deckungsverkauf nach Artikel 75
vorgenommen hat, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten
Preis und dem Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren
Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen. Hat
jedoch die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben,
nachdem sie die Ware übernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der
Übernahme und nicht der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung. (2) Als Marktpreis im Sinne von Absatz 1 ist
maßgebend der Marktpreis, der an dem Ort gilt, an dem die Lieferung der
Ware hätte erfolgen sollen, oder, wenn dort ein Marktpreis nicht
besteht, der an einem angemessenen Ersatzort geltende Marktpreis; dabei
sind Unterschiede in den Kosten der Beförderung der Ware zu
berücksichtigen.