Art. 77 Die
Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den
Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der
Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschließlich des entgangenen
Gewinns, zu treffen. Versäumt
sie dies, so kann die vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des
Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um den der Verlust hätte
verringert werden sollen.