Art. 79 (1) Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer
ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, daß die
Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs liegenden
Hinderungsgrund beruht und daß von ihr vernünftigerweise nicht erwartet
werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu
ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu
überwinden. (2) Beruht die Nichterfüllung einer Partei auf
der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen sie sich zur völligen
oder teilweisen Vertragserfüllung bedient, so ist diese Partei von der
Haftung nur befreit,- a)
wenn sie nach Absatz 1 befreit ist und
- b)
wenn der Dritte selbst ebenfalls nach Absatz 1 befreit wäre, sofern Absatz 1 auf ihn Anwendung fände.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für die Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht.
(4) Die
Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung
auf ihre Fähigkeit zu erfüllen der anderen Partei mitzuteilen. Erhält
die andere Partei die Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den Hinderungsgrund kannte
oder kennen mußte, so haftet diese für den aus dem Nichterhalt
entstehenden Schaden.
(5) Dieser Artikel hindert die Parteien nicht,
ein anderes als das Recht auszuüben, Schadenersatz nach diesem
Übereinkommen zu verlangen.