Art. 8(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind
Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen
auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber
nicht in Unkenntnis sein konnte.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind
Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie
eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter
den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.
(3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung
festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle
erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen
zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten,
die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien.
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