Art. 81 (1) Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die
Aufhebung berührt nicht Bestimmungen des Vertrages über die Beilegung
von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrages, welche die
Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln. (2) Hat
eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie
Rückgabe des von ihr Geleisteten von der anderen Partei verlangen. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.