- a)
wenn die Unmöglichkeit, die Ware
zurückzugeben oder sie im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in
dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder
Unterlassung des Käufers beruht,
- b)
wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38 vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert worden ist oder
- c)
wenn der Käufer die Ware ganz oder
teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen
Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die
Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.