Art. 85 Nimmt
der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder versäumt er, falls
Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen
sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in
Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der
Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu
treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.