Art. 86 (1) Hat
der Käufer die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag
oder diesem Übereinkommen bestehendes Zurückweisungsrecht auszuüben, so
hat er die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu
treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat. (2) Ist
die dem Käufer zugesandte Ware ihm am Bestimmungsort zur Verfügung
gestellt worden und übt er das Recht aus, sie zurückzuweisen, so hat er
sie für Rechnung des Verkäufers in Besitz zu nehmen, sofern dies ohne
Zahlung des Kaufpreises und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten oder
unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Dies
gilt nicht, wenn der Verkäufer oder eine Person, die befugt ist, die
Ware für Rechnung des Verkäufers in Obhut zu nehmen, am Bestimmungsort
anwesend ist. Nimmt der Käufer die Ware nach diesem Absatz in Besitz, so werden seine Rechte und Pflichten durch Absatz 1 geregelt.