Art. 88 (1) Eine Partei, die nach Artikel 85 oder 86
zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist, kann sie auf jede geeignete
Weise verkaufen, wenn die andere Partei die Inbesitznahme oder die
Rücknahme der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises oder der
Erhaltungskosten ungebührlich hinauszögert, vorausgesetzt, daß sie der
anderen Partei ihre Verkaufsabsicht in vernünftiger Weise angezeigt hat. (2) Ist
die Ware einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder würde ihre
Erhaltung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat die Partei, der
nach Artikel 85 oder 86 die Erhaltung der Ware obliegt, sich in angemessener Weise um ihren Verkauf zu bemühen. Soweit möglich hat sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht anzuzeigen.
(3) Hat
eine Partei die Ware verkauft, so kann sie aus dem Erlös des Verkaufs
den Betrag behalten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung und des
Verkaufs der Ware entspricht. Den Überschuß schuldet sie der anderen Partei.