Art. 9(1) Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen
sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten
gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart,
so wird angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem
Abschluß stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die sie kannten
oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von
Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt
sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.
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