Art. 90 Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen
oder in Zukunft zu schließenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die
Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände
enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in
Vertragsstaaten einer solchen Übereinkunft haben.