Art. 91 (1) Dieses Übereinkommen liegt in der Schlußsitzung
der Konferenz der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf zur Unterzeichnung auf und liegt dann bis
30. September 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle
Staaten zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die
nicht Unterzeichnerstaaten sind, von dem Tag an zum Beitritt offen, an
dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.