Art. 92 (1) Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
erklären, daß Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich
ist oder daß Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich
ist. (2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach
Absatz 1 zu Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens abgegeben hat,
ist hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil geregelt
werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als Vertragsstaat im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten.