Art. 93 (1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr
Gebietseinheiten umfaßt, in denen nach seiner Verfassung auf die in
diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche
Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur
auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung
jederzeit durch eine neue Erklärung ändern. (2) Die Erklärungen sind dem Verwahrer zu
notifizieren und haben ausdrücklich anzugeben, auf welche
Gebietseinheiten das Übereinkommen sich erstreckt.
(3) Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer
Erklärung nach diesem Artikel auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf
alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaats und liegt die Niederlassung
einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung im Sinne
dieses Übereinkommens nur dann als in einem Vertragsstaat gelegen
betrachtet, wenn sie in einer Gebietseinheit liegt, auf die sich das
Übereinkommen erstreckt.
(4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach
Absatz 1 ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle
Gebietseinheiten dieses Staates.