Art. 94 (1) Zwei
oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr
nahekommende Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem
Übereinkommen geregelt werden, können jederzeit erklären, daß das
Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluß keine Anwendung
findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige Erklärungen abgegeben werden. (2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in
diesem Übereinkommen geregelt werden, Rechtsvorschriften, die denen
eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr
nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf
Kaufverträge oder ihren Abschluß keine Anwendung findet, wenn die
Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben.
(3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung
nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat die Erklärung von dem Tag
an, an dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in Kraft tritt,
die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt,
daß der neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder
eine darauf bezogene einseitige Erklärung abgibt.