Art. 96 Ein Vertragsstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder
nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, daß die Bestimmungen der Artikel 11 und 29
oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines
Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für
ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine
andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine
Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.