Art. 97 (1) Erklärungen, die nach diesem Übereinkommen bei
der Unterzeichnung abgegeben werden, bedürfen der Bestätigung bei der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. (2) Erklärungen und Bestätigungen von Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind dem Verwahrer zu notifizieren.
(3) Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. Eine
Erklärung, die dem Verwahrer nach diesem Inkrafttreten notifiziert
wird, tritt jedoch am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach ihrem Eingang beim Verwahrer folgt. Aufeinander bezogene einseitige Erklärungen nach Artikel 94
werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von sechs Monaten nach Eingang der letzten Erklärung beim Verwahrer
folgt.
(4) Ein
Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie
jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche
Notifikation zurücknehmen. Eine
solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Verwahrer folgt.
(5) Die Rücknahme einer nach Artikel 94 abgegebenen Erklärung macht eine von einem anderen Staat nach Artikel 94 abgegebene, darauf bezogene Erklärung von dem Tag an unwirksam, an dem die Rücknahme wirksam wird.