Art. 99 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 6 tritt dieses
Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einschließlich einer Urkunde, die eine nach Artikel 92 abgegebene Erklärung enthält, folgt. (2) Wenn ein Staat dieses Übereinkommen nach
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt,
tritt dieses Übereinkommen mit Ausnahme des ausgeschlossenen Teils für
diesen Staat vorbehaltlich des Absatzes 6 am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
folgt.
(3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und Vertragspartei des
Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines
Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Haager Abschlußübereinkommen von
1964) oder des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung
eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964) ist, kündigt
gleichzeitig das Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 oder das Haager
Abschlußübereinkommen von 1964 oder gegebenenfalls beide Übereinkommen,
indem er der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.
(4) Eine Vertragspartei des Haager
Kaufrechtsübereinkommens von 1964, die das vorliegende Übereinkommen
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92
erklärt oder erklärt hat, daß Teil II dieses Übereinkommens für sie
nicht verbindlich ist, kündigt bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Kaufrechtsübereinkommen von
1964, indem sie der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.
(5) Eine Vertragspartei des Haager
Abschlußübereinkommens von 1964, die das vorliegende Übereinkommen
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92
erklärt oder erklärt hat, daß Teil III dieses Übereinkommens für sie
nicht verbindlich ist, kündigt bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Abschlußübereinkommen von 1964,
indem sie der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.
(6) Für
die Zwecke dieses Artikels werden Ratifikationen, Annahmen,
Genehmigungen und Beitritte bezüglich dieses Übereinkommens, die von
Vertragsparteien des Haager Abschlußübereinkommens von 1964 oder des
Haager Kaufrechtsübereinkommens von 1964 vorgenommen werden, erst
wirksam, nachdem die erforderlichen Kündigungen durch diese Staaten
bezüglich der genannten Übereinkommen selbst wirksam geworden sind. Der
Verwahrer dieses Übereinkommens setzt sich mit der Regierung der
Niederlande als Verwahrer der Übereinkommen von 1964 in Verbindung, um
die hierfür notwendige Koordinierung sicherzustellen.