(4) Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages. Für die Behandlung der Protokolle von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben. Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.
(5) Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.
§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
§ 75 Vorlagen (1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
- Gesetzentwürfe,
- b)
- Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß),
- c)
- Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
- d)
- Anträge,
- e)
- Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
- f)
- Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
- g)
- Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
- h)
- Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- i)
- Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- j)
- Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
- k)
- Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
- l)
- Zwischenberichte der Ausschüsse,
- m)
- Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
- Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b)
- Änderungsanträge,
- c)
- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundes‑