§ 105 GOBT - Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
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§ 105 Fragen einzelner Mitglieder des BundestagesJedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).