Open user menu
§ 125 GOBT - Unerledigte Gegenstände
Stand 20.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 125 Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.