§ 126 GOBT - Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
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§ 126 Abweichungen von dieser GeschäftsordnungAbweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.