Open user menu
§ 128 GOBT - Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Stand 20.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).